Unter P-Konto versteht man ein hinsichtlich eines festzulegenden Betrages pfändungssicheres Girokonto (Pfändungsschutzkonto). Per Gesetz haben Gläubiger dann nur auf die den festgelegten Betrag überschießende Summe. Das P-Konto muss bei der Bank per Antrag als Guthabenkonto eingerichtet werden. Außerdem wird das P-Konto bei der Schufa eingetragen.